StGB, welche vom Beschuldigten zu tragen sind. 1.2 Obere Instanz Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Diese werden gestützt auf Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 8‘000.00.