_ abgewiesen wurde. Das angesprochene bundesgerichtliche Verfahren war zum fraglichen Zeitpunkt bereits abgeschlossen und das rechtliche Gehör wurde in der Zwischenzeit gewährt. Mithin war die Auferlegung der Kosten für das Ausstandsverfahren (ohne das bundesgerichtliche Verfahren) berechtigt. Desgleichen gilt für den zweiten Einwand: Die dort angesprochenen CHF 24.00 betreffen Fahrkosten des Staatsanwalts mit seinem Privatfahrzeug zum Augenschein vom 6. Februar 2016 (pag. 2949). Es handelt sich bei diesen Auslagen um Verfahrenskosten im Sinne von Art. 422 Abs. 2 Bst. e StGB, welche vom Beschuldigten zu tragen sind.