_ nicht gewährt worden sei, was das Bundesgericht festgestellt habe. Zweitens seien den Verfahrenskosten Spesen der Polizei über CHF 24.00 hinzugeschlagen worden, wofür es keine gesetzliche Grundlage gebe. Diese Einwände überzeugen aus folgenden Gründen nicht: Betreffend ersterem ist festzuhalten, dass sich die erwähnten CHF 600.00 auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2017 beziehen, mittels welcher das Ausstandsgesuch des Beschuldigten gegen Dr. med. N.________ abgewiesen wurde.