42 von insgesamt CHF 104‘549.45, sind in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO vom Beschuldigten zu tragen. Gegen die erstinstanzliche Kostentragung wandte der Verteidiger zweierlei ein (pag. 3846): Erstens seien dem Beschuldigten unrechtmässig Kosten von CHF 600.00 für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht auferlegt worden, welches jedoch darauf zurückzuführen gewesen sei, dass ihm das rechtliche Gehör beim Ausstandsgesuch gegen Dr. med. N.________ nicht gewährt worden sei, was das Bundesgericht festgestellt habe.