1. Verfahrenskosten 1.1 Erste Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren und Auslagen (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung, inkl. Kosten für das Widerrufsverfahren)