2435). Zu Ungunsten des Beschuldigten wirkt sich ferner aus, dass er sich im vorliegenden Verfahren wenig einsichtig zeigte, indem er sich mehrmals dahingehend äusserte, dass die Tötung von J.________ gerechtfertigt gewesen sei. Aufgrund des Vorlebens des Beschuldigten, dessen Einstellung zur Tat als auch den gutachterlichen Feststellungen zur Rückfallgefahr, ist dem Beschuldigten eine negative Legalprognose zu stellen und demzufolge der bedingte Vollzug zu widerrufen. VII. Kosten und Entschädigung