in seinem Gutachten vom 8. Dezember 2016 (pag. 2304 ff.) fest, dass beim Beschuldigten eindeutig ein erhöhtes Risiko für partnerbezogene Gewalthandlungen bestehe, insbesondere in kommunikationsgestörten und konfliktbelasteten Beziehungskonstellationen (pag. 2435). Dabei könnten auch gravierende Gewaltdelikte mit schweren bis hin zu lebensbedrohlichen oder sogar tödlichen Opferschäden nicht sicher ausgeschlossen werden (pag. 2435).