Betreffend das Vorleben des Beschuldigten ist festzuhalten, dass sich dieser in der Vergangenheit mehrmals strafbar machte. So können dem Strafregisterauszug vom 27. Mai 2020 insgesamt vier Verurteilungen wegen zahlreicher unterschiedlicher Verstösse entnommen werden (pag. 3731 f.). Einschlägig ist lediglich die erwähnte Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung, begangen am 19. Dezember 2014. Zur Rückfallgefahr hielt Dr. med. N.________ in seinem Gutachten vom 8. Dezember 2016 (pag.