Der Beschuldigte wurde am 21. September 2015 von der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland wegen einfacher Körperverletzung sowie Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.00, bei einer Probezeit von vier Jahren, verurteilt (pag. 3732). Das vorliegend beurteilte Delikt wurde am 6. Februar 2016 begangen und stellt qualitativ ein Verbrechen dar (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 111 StGB), weshalb die objektiven Voraussetzungen für einen Widerruf gegeben sind. Betreffend das Vorleben des Beschuldigten ist festzuhalten, dass sich dieser in der Vergangenheit mehrmals strafbar machte.