Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4 S. 143 f.). Der Beschuldigte wurde am 21. September 2015 von der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland wegen einfacher Körperverletzung sowie Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.00, bei einer Probezeit von vier Jahren, verurteilt (pag.