Zur Beurteilung der Frage, ob eine Massnahme anzuordnen ist, hat sich das Gericht auf eine Sachverständige Begutachtung zu stützen (Art. 56 Abs. 3 StGB). Eine Massnahme kann zusätzlich zu einer Strafe angeordnet werden (Art. 57 Abs. 1 StGB). Sowohl die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme (Art. 59 StGB) als auch einer ambulanten therapeutischen Massnahme (Art. 63 StGB) setzt u.a. voraus, dass der Täter psychisch schwer gestört ist. Wie bereits bei der Würdigung des Gutachtens von Dr. med.