V. Massnahmen Nach Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn (i) eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, (ii) ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und (iii) die Voraussetzungen der Art. 59–61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind. Des Weiteren muss die Massnahme verhältnismässig sein (Art. 56 Abs. 2 StGB). Zur Beurteilung der Frage, ob eine Massnahme anzuordnen ist, hat sich das Gericht auf eine Sachverständige Begutachtung zu stützen (Art. 56 Abs. 3 StGB).