6. Konkretes Strafmass Unter Berücksichtigung von Tat- und Täterkomponenten ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren zu verurteilen. An die Dauer dieser Strafe ist die ausgestandene Untersuchungshaft von 697 Tagen anzurechnen (Art. 51 aStGB). Überdies wird festgestellt, dass der Beschuldigte die Strafe am 3. Januar 2018 vorzeitig antrat.