Dass er sich in seinem letzten Wort bei der Familie des Opfers und bei dessen Kindern entschuldigte (pag. 3853), vermag daran nichts zu ändern, sondern wirkt in diesem Kontext lediglich als eine «pro forma»-Floskel (so auch das letzte Wort anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wo er sich neben den vorerwähnten Personen noch bei Q.________, der Familie AD.________ und beim Gericht entschuldigen wollte, pag. 3428). Trotz der voranstehenden Ausführungen erachtet es die Kammer als angemessen, dem Beschuldigten aufgrund seines Geständnisses eine kleine Strafminderung zuzugestehen.