Betreffend die Reue ist zu erwähnen, dass es der Beschuldigte ablehnt, die Verantwortung für seine Tat zu übernehmen: So schob er die Schuld für sein Handeln abwechselnd dem Opfer selbst (pag. 757 Z 124 ff.; pag. 782 Z 480 f.; pag. 787 Z 678; pag. 788 Z 700) oder Dritten zu (pag. 763 Z 450 f. [Bundesamt für Migration]; pag. 755 Z 46 ff. [«zuständige Behörden»]). Und auch heute noch kann er sich mit seiner Verantwortlichkeit nicht abfinden, was sich exemplarisch in seinen Aussagen vor der Kammer zeigte: So gab er etwa anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung auf die Frage, weshalb er das erstinstanzliche Urteil angefochten habe an, dass er in diesem einen Rassismusfaktor fühle;