39 Verzicht auf Strafminderung kann sich allerdings aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (Urteile des Bundesgericht 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 5.4 und 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 6.3). Vorliegend informierte der Beschuldigte die Polizei über seine Tat und liess sich widerstandslos festnehmen.