Zwar habe er sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bei den Angehörigen des Opfers entschuldigt, jedoch hätten sein Verhalten und seine massiven, haltlosen Anschuldigungen während der Hauptverhandlung gezeigt, dass die Reue nicht echt sei. Trotz der fehlenden Reue hielt die Vorinstanz, aufgrund des umfassenden und raschen Geständnisses sowie der Kooperation bei der Erstellung des Sachverhalts, dafür, die Strafe «spürbar» zu reduzieren – ohne diese Reduktion jedoch zu beziffern (pag. 3530).