Der Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren korrekt, was indes zu erwarten ist und deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, zeigte er weder Einsicht noch aufrichtige Reue (pag. 3529): Zwar habe er sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bei den Angehörigen des Opfers entschuldigt, jedoch hätten sein Verhalten und seine massiven, haltlosen Anschuldigungen während der Hauptverhandlung gezeigt, dass die Reue nicht echt sei.