Die letzte Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz datiert vom 21. September 2015. Bereits wenige Monate später, nämlich am 6. Februar 2016, beging der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilende Tat. Die strafrechtliche Vorbelastung des Beschuldigten rechtfertigt dem Gesagten zufolge eine leichte Erhöhung der Freiheitsstrafe. 5.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren korrekt, was indes zu erwarten ist und deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist.