Vorstrafen wirken sich nach konstanter Praxis zwingend straferhöhend aus, wobei sie umso stärker ins Gewicht fallen, je verwandter sie mit dem zu beurteilenden Delikt sind und je näher sie in zeitlicher Hinsicht liegen. Die Vorstrafen betreffen einen bunten Strauss an unterschiedlichen Tatbeständen und sind mit Ausnahme der Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung nicht einschlägig. Die letzte Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz datiert vom 21. September 2015.