Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Feststellung an, wonach die Biografie des Beschuldigten keine Strafminderung rechtfertigt. Dem Strafregisterauszug (pag. 3731 f.) sind insgesamt vier Verurteilungen zu entnehmen, was zeigt, dass der Beschuldigte offenbar bereits in der Vergangenheit Mühe bekundete, die Rechtsordnung zu respektieren. Vorstrafen wirken sich nach konstanter Praxis zwingend straferhöhend aus, wobei sie umso stärker ins Gewicht fallen, je verwandter sie mit dem zu beurteilenden Delikt sind und je näher sie in zeitlicher Hinsicht liegen.