Auch liegen verschiedene voneinander abweichenden Begründungen des Beschuldigten für die Flucht aus AC.________ vor (vgl. exemplarisch p. 2413). Seit 2011 lebt der Beschuldigte in der Schweiz (p. 736 Z. 24 ff., Gutachten p. 2408) und verfügt seit dem 31.07.2014 über einen B-Ausweis (p. 745 Z. 45 ff.). Seit seiner Einreise in die Schweiz befand sich der Beschuldigte an verschiedenen Orten in psychiatrischer Behandlung (p. 2344 ff. und 3285 ff.) und