19 Abs. 2 StGB. Trotzdem ist das Verschulden des Täters – wie die Vorinstanz in der voranstehend zitierten Passage dargelegt hat – mit Blick auf das Kriterium der Vermeidbarkeit der Rechtsgutsverletzung leicht herabgesetzt, weshalb sich die subjektive Tatschwere im Ergebnis leicht strafmindernd auswirkt, wobei die Kammer eine Reduktion im Umfang eines Jahres auf 17 Jahre Freiheitsstrafe als angemessen erachtet.