Wie im Rahmen der Ausführungen zur Schuldfähigkeit dargelegt (E. II.8.3.4.3), erachtet der Gutachter, Dr. med. N.________ im Tatzeitpunkt für schuldfähig. Es bestünden weder konkrete Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit noch für eine verminderte Schuldfähigkeit. Die Kammer hat sich – nach einlässlicher Analyse der Gutachten – dieser Feststellung angeschlossen. Folglich besteht kein Raum für eine Strafmilderung wegen verminderter Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB.