Zu berücksichtigen sind zudem[,] dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat übermüdet und alkoholisiert war. Auch wenn die Al-koholisierung von 1.49 Gewichtspromille die Schuldfähigkeit nicht herabgesetzt hat (p. 2422, vgl. auch BGE 122 IV 49 E. 1b), so kann ein derartiger Promillegrad in Kombination mit einer psychosozialen Belastungssituation und der Übermüdung die Hemmschwelle für Gewalttaten doch herabsetzen. Die Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten war deshalb in gewissem Umfange herabgesetzt. Dies ist leicht – aber doch merklich – verschuldensmindernd zu berücksichtigen.