2016, N. 193 ff.). Das Gutachten attestiert dem Beschuldigten im Zeitpunkt der Tat eine psychosoziale Belastungssituation (p. 2420 f.), was sich auch aus den Akten und insbesondere aus den Schilderungen des Beschuldigten zur Beziehung zum Opfer ergibt. Zu berücksichtigen sind zudem[,] dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat übermüdet und alkoholisiert war.