Betreffend die Frage nach der Vermeidbarkeit der Tat äusserte sich die Vorinstanz folgendermassen (S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 3528): Gestützt auf die schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen ist erwiesen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tat uneingeschränkt schuldfähig war. Im Rahmen der Prüfung, ob die Rechtsgutsverletzung vermeidbar gewesen wäre, sind psychische Sondersituationen und anderen Faktoren zu berücksichtigen, selbst wenn diese die Schuldfähigkeit nicht vermindern (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 1. Aufl. 2016, N. 193 ff.).