37 Das Tatmotiv ist in der Eifersucht des Beschuldigten, seinem verletzten Stolz sowie in der Rache für die (vermutete) Untreue des Opfers zu verorten. Es handelt sich dabei um egoistische und nichtige Gründe, was allerdings im Rahmen der Begründung der Skrupellosigkeit bereits berücksichtigt wurde. Mithin wirken sich die Beweggründe des Täters weder straferhöhend noch strafmindernd aus. Betreffend die Frage nach der Vermeidbarkeit der Tat äusserte sich die Vorinstanz folgendermassen (S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.