Durch dieses Verhalten hat er nicht bloss knapp die Schwelle zur Skrupellosigkeit überschritten, sondern ist in erheblichem Masse über diese hinausgegangen. Insgesamt ist die objektive Tatschwere im oberen Bereich anzusiedeln, weshalb die Kammer von einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren ausgeht. 4.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz ersten Grades. Da allerdings die vorsätzliche Begehung dem Tatbestand von Art. 112 StGB immanent ist, wirkt sich dies neutral aus.