Betreffend die Verwerflichkeit des Handelns ist zunächst festzuhalten, dass die Kammer die besondere Skrupellosigkeit im Wesentlichen mit der Art der Tatausführung und dem Motiv des Täters begründet. Diese Umstände dürfen wegen des Doppelverwertungsverbots als solche nicht auch straferhöhend berücksichtigt werden. Allerdings darf und ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass das inkriminierte Handeln aufgrund der genannten Umstände besonders skrupellos ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_685/2017 vom 20. September 2017 E. 5.2 und 6B_748/2016 vom 22. August 2016 E. 7.3).