4. Tatkomponenten 4.1 Objektive Tatschwere Der Tatbestand von Art. 112 StGB dient dem Schutz des Menschenlebens und damit dem höchsten Rechtsgut. Es gibt keine schwerere Rechtsgutverletzung als den Tod eines Menschen. Das Ausmass des verschuldeten Erfolges ist damit sehr schwer. Bei Tötungsdelikten ist die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts indes tatbestandsimmanent. Betreffend die Verwerflichkeit des Handelns ist zunächst festzuhalten, dass die Kammer die besondere Skrupellosigkeit im Wesentlichen mit der Art der Tatausführung und dem Motiv des Täters begründet.