als BSK-BEARBEITER/IN, N … zu Art. … StGB]). Der Beschuldigte beging die zu beurteilende Tat im Jahr 2016 und damit vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018. Vorliegend erweist sich das neue Recht nicht als das mildere. Daher ist integral das alte Recht (aStGB) anwendbar (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario). 36 2. Allgemeines Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung zutreffend festgehalten (pag. 3526), weshalb auf diese verwiesen werden kann.