Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt (E. II.8.3.4.3), war der Täter im Tatzeitpunkt nicht schuldunfähig. Des Weiteren sind keine Rechtfertigungsund/oder (andere) Schuldausschlussgründe ersichtlich. 2. Fazit Dem Gesagten zufolge hat sich der Beschuldigte des Mordes nach Art. 112 StGB schuldig gemacht. IV. Strafzumessung