Seine Aussagen dazu sind selbstredend und das Verhalten spricht für sich. Der Vorsatz des Beschuldigten erstreckte sich auch auf die objektive Seite der die besondere Skrupellosigkeit seines Vorgehens begründenden Gegebenheiten: So muss dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass sein Beweggrund eine Tötung keinesfalls rechtfertigt und auch die Art der Tatausführung besonders verwerflich ist. Überdies wollte der Beschuldigte J.________ töten, da er der