Diese absolute Entschlossenheit, J.________ töten zu wollen, zeigt sich auch im «Overkill- Verhalten» des Beschuldigten: So fügte er dem Opfer mindestens 16 Schnitt- sowie eine Stichverletzung zu und trat oder schlug ihm überdies heftig gegen den Bauchraum. Für die Kammer bestehen deshalb hinreichende Gründe dafür, das Vorgehen des Beschuldigten gegen J.________ als Mord zu qualifizieren. Der Beschuldigte beging die Tat nach seinen eigenen Aussagen ohne Zweifel mit Wissen und Willen. Seine Aussagen dazu sind selbstredend und das Verhalten spricht für sich.