und auch die Ermittlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft konnten solche nicht zu Tage fördern. Die (angebliche) vermeintliche Untreue des Opfers erweist sich damit als Vehikel, mit dem der Beschuldigte das eigene Vorgehen zu rechtfertigen versucht, das aber keinerlei faktische Grundlage hat. Das angegebene Motiv ist deshalb lediglich als vorgeschoben zu betrachten.