Dies aus folgenden Gründen: Erstens war der Beweggrund zur Tat (Tatmotiv) des Beschuldigten nichtig und rechtfertigte nicht im Ansatz einen Angriff auf Leib und Leben von J.________. Der Beschuldigte vermutete, dass ihm das Opfer untreu gewesen und mit anderen Männern fremdgegangen sei. Konkrete Anhaltspunkte oder gar Belege für diese Vermutung vermochte der Beschuldigte indes nicht beizubringen; und auch die Ermittlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft konnten solche nicht zu Tage fördern.