33 muss sich auf alle objektiven Tatbestandselemente beziehen, im Fall von Art. 112 StGB mithin auch auf die objektive Seite der die besondere Skrupellosigkeit begründenden Gegebenheiten. 1.2 Subsumtion Die Kammer ist der Auffassung, dass das Vorgehen des Beschuldigten als besonders skrupellos im Sinne von Art. 112 StGB zu qualifizieren ist. Dies aus folgenden Gründen: Erstens war der Beweggrund zur Tat (Tatmotiv) des Beschuldigten nichtig und rechtfertigte nicht im Ansatz einen Angriff auf Leib und Leben von J.________.