Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise fehlen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.1.1 f. S. 346 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_943/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.1.2). Sowohl vorsätzliche Tötung als auch Mord sind nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar (vgl. Art. 12 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Der Vorsatz