112 StGB strafbar. Dies trifft dann zu, wenn der Täter fremdes Leben aussergewöhnlich krass missachtet. Die Generalklausel der besonderen Skrupellosigkeit wird durch eine nicht abschliessende Aufzählung qualifizierender Merkmale («Beweggrund», «Zweck der Tat», «Art der Ausführung») konkretisiert. Neben den Absichten und Motiven des Täters können auch Faktoren massgebend sein, die dem nach aussen hin in Erscheinung tretenden Tathergang zuzuordnen sind. Indessen lässt sich auch die Art der Ausführung nicht losgelöst von inneren Faktoren beurteilen, muss sie doch ebenfalls Ausdruck einer besonders skrupellosen Haltung des Täters sein.