1. Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) oder Mord (Art. 112 StGB) 1.1 Allgemeines Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass einer der besonderen Tatbestände der Art. 112 ff. StGB erfüllt ist, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Vorliegend bedarf es der Abgrenzung der vorsätzlichen Tötung zum Mord (Art. 112 StGB): Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so macht er sich des Mordes nach Art. 112 StGB strafbar.