32 8.3.5 Rechtserheblicher Sachverhalt zur Gesundheit und zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt Gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen ist beim Beschuldigten von den unter E. II.8.3.4 erwähnten Diagnosen und von erhaltener Schuldfähigkeit auszugehen. III. Rechtliche Würdigung