Ferner spricht auch das intakte Erinnerungsvermögen des Beschuldigten betreffend die Tat dafür, dass seine Schuldfähigkeit nicht beeinträchtigt war: Obgleich er in seiner ersten Einvernahme angab, sich nicht daran erinnern zu können, seiner Frau die Kehle durchgeschnitten zu haben und ihm dies erst bewusst geworden sei, als er das Messer in seiner Hand gesehen habe (pag. 738 f. Z 147 ff.), vermochte er in den folgenden Einvernahmen detaillierte Angaben zum Tatverlauf zu machen (z.B. dass er das Opfer noch geküsst habe [pag. 749 Z 200 ff.], wo und wie oft [pag. 750 Z 251 ff.], dass er mit J.________ noch geredet habe, wie lange dies gedauert habe [pag. 749 Z 204 f.] und was er zu