737 Z 76), ehe er diese um 05.39 Uhr anrief (pag. 800) und dem Beamten ruhig erklärte, wer er sei, dass er soeben seine Frau umgebracht habe und wo er sich befinde. Die Tonaufnahme des Anrufs zeigt, dass sein Gesprächspartner beim Polizeinotruf hörbar irritiert war und dem ihm Berichteten offenbar zunächst keinen Glauben schenkte, stellte er dem Beschuldigten doch lapidar in Aussicht, das «jemand zum Nachschauen» komme (pag. 408). Ferner spricht auch das intakte Erinnerungsvermögen des Beschuldigten betreffend die Tat dafür, dass seine Schuldfähigkeit nicht beeinträchtigt war: