Überdies deutet das Nachtatverhalten ebenfalls darauf hin, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt weder schuldunfähig noch seine Schuldfähigkeit vermindert war: Nachdem er J.________ umgebracht hatte, legte der Beschuldigte das Messer neben die Leiche auf den Boden, ging in die Küche, wo er sich einen Kaffee zubereitete, begann eine Zigarette zu rauchen und rief seinen Bruder an (pag. 800). Anschliessend suchte er im Internet nach der Nummer der Polizei (pag. 737 Z 76), ehe er diese um 05.39 Uhr anrief (pag. 800) und dem Beamten ruhig erklärte, wer er sei, dass er soeben seine Frau umgebracht habe und wo er sich befinde.