Bei Tötungshandlungen sei diese Schwelle aufgrund der zu überwindenden grösseren Hemmschwelle gar noch höher anzusetzen (a.a.O.). Da die Blutalkoholkonzentration des Beschuldigten im Tatzeitpunkt – selbst wenn vom Maximalwert ausgegangen wird – deutlich unter der Schwelle von 2.0 Promille liegt, verneinte der Gutachter denn auch eine Verminderung der Schuldfähigkeit und sprach von einer leichten, unkomplizierten Alkoholintoxikation (a.a.O). Diese Ausführungen überzeugen. Überdies deutet das Nachtatverhalten ebenfalls darauf hin, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt weder schuldunfähig noch seine Schuldfähigkeit vermindert war: Nachdem er J._____