3835 Z 38). Im Ergänzungsgutachten II erläuterte der Gutachter nachvollziehbar, dass in der forensisch-psych- iatrischen Beurteilung des Alkoholisierungsgrades und dessen Relevanz für die Schuldfähigkeit erst bei Werten von über 2.0 Promille möglicherweise eine intoxikationsbedingte Verminderung der Schuldfähigkeit und bei Werten von über 3.0 Promille eventuell eine aufgehobene Schuldfähigkeit zu diskutieren sei (pag. 3318). Bei Tötungshandlungen sei diese Schwelle aufgrund der zu überwindenden grösseren Hemmschwelle gar noch höher anzusetzen (a.a.O.).