31 der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt gehabt hätten (pag. 3320). Wenn der Verteidiger dem Gutachter vorwirft, dass dieser nicht danach differenziere, ob die Blutalkoholkonzentration des Beschuldigten im Tatzeitpunkt 0.57 oder 1.49 Promille betragen habe (pag. 3844), irrt er. Denn: Wie Dr. med. N.________ in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung auf Frage des Verteidigers ausführte, sei er bei der Beurteilung der Auswirkung der Alkoholintoxikation auf die Schuldfähigkeit vom höchsten Wert ausgegangen (pag. 3835 Z 38).