Wenn der Gutachter dies als «arg schlicht und simpel und doch eher wie das Ergebnis eines rationalen Überlegensprozesses» bezeichnete, erscheint das zutreffend. Auch betreffend die Frage nach der Auswirkung des Alkoholkonsums sowie der Müdigkeit des Beschuldigten auf dessen Schuldfähigkeit äusserte sich der Gutachter, und zwar dahingehend, dass diese keine forensisch relevante Bedeutung bezüglich