3321). Diese Belastungen hätten jedoch nicht zu erheblichen – forensisch relevanten – Beeinträchtigungen in seiner Realitätsanpassung, seinem Urteilsvermögen, seiner Willensbildung und/oder seiner Handlungssteuerung und damit in seiner Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat zu erkennen oder der Fähigkeit, sich gemäss dieser Einsicht zu verhalten, geführt (a.a.O.). Gemäss den Therapieberichten habe das Motiv erarbeitet werden können, dass Herr A.________ das Opfer lieber getötet hätte, als es zu verlieren (pag. 3828 f. Z 41 ff.). Wenn der Gutachter dies als «arg schlicht und simpel und doch eher wie das Ergebnis eines rationalen Überlegensprozesses» bezeichnete, erscheint das zutreffend.